12.05.2010 | Redakteur: Katrin Hofmann
Drahtlose Netzwerke müssen mit passenden Sicherungsmechanismen geschützt werden. Denn ist dies nicht der Fall, haften selbst Privatpersonen bei Missbrauch ihres WLANs durch unbefugte Dritte. Auch dazu, welche Vorsorge die Konsumenten zu treffen haben, äußerten sich die Richter. Der Bitkom hat einige Tipps zusammengestellt, die Reseller ihren Kunden mit auf den Weg geben können.
Auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) den Betreiber eines WLAN-Netzes (Aktenzeichen: I ZR 121/08). Dessen den Richtern zufolge „nicht ausreichend gesicherter Anschluss“ nutzte ein Dritter für Urheberechtsverletzungen im Internet.
Geklagt hatte die Inhaberin der Rechte an einem Musiktitel. Dieser war vom Internetanschluss des Funknetz-Betreibers aus auf einer Online-Tauschbörse angeboten worden: Allerdings in einem Zeitraum, in dem der Anschluss-Inhaber im Urlaub war.
Zwar hafte der WLAN-Netzbetreiber nicht für die Urheberrechtsverletzung selbst, so die Richter, und müsse auch keinen Schadenersatz zahlen. Denn nicht er habe das Lied im Internet angeboten. Allerdings müssten Verbraucher prüfen, ob ihr WLAN-Netz ausreichend abgesichert ist.
Die Prüfpflicht besteht den Richtern zufolge zum Zeitpunkt der Installation des Routers: Dann müsse der Verbraucher die „marktüblichen Sicherungen“ durchführen.
Im aktuellen Fall habe der WLAN-Anschluss-Inhaber die Pflichten verletzt. Er hatte die werkseitigen Standardsicherungs-Einstellungen des Routers beibehalten. Außerdem hatte er kein persönliches, ausreichend langes und damit sicheres Passwort verwendet. Ein solcher Passwortschutz sei jedoch üblich und zumutbar, auch weil er keine Mehrkosten verursacht.
Unzumutbar sei dagegen, dass der Sicherheitsstatus fortlaufend dem neuesten Stand der Technik angepasst wird und dafür die entsprechenden finanziellen Mittel aufgewendet werden müssen.
Welche Tipps der Branchenverband Bitkom gibt, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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