Google Analytics könnte Identität im gesamten Web verfolgen

Webseiten spionieren eigene Surfer widerrechtlich aus

04.12.2007 | Autor / Redakteur: Dirk Srocke / Florian Karlstetter

Xamit hat untersucht, welche Gefahren das Ausspähen von Nutzern mit sich bringt

Betreiber von Webseiten fröhnen offensichtlich einer naiven Datensammelwut. Für Websurfer fast nie ersichtlich werden private Informationen gesammelt, ausgewertet oder fremden Dienstleistern übergeben. Marktführer Google wäre in der Lage, diese Daten angebotsübergreifend zusammenzuführen und auch Webshops auszuspähen, so eine aktuelle Xamit-Studie.

Mit Cookies, Logfiles, Zählpixeln oder Skripten können sich Onlinebetreiber ein detailliertes Bild über ihre Zielgruppe machen. Die IT-Berater von Xamit haben untersucht, wie die Verfahren in der Praxis umgesetzt werden. Als Datenbasis nutzten die Forscher 14.000 Webseiten von Behörden und mittelständischen Unternehmen.

Im Markt für Webstatistik-Dienstleistungen führt Google das Feld mit einem Marktanteil von sieben Prozent an. Alle anderen Anbieter kommen gemeinsam auf lediglich ein Prozent. Durch Googles Marktmacht und die zahlreichen eigenen Dienste sei es dem Suchmaschinenbetreiber möglich, auch Nutzer mit dynamischen IP-Nummern bei ihren Wegen durchs Netz zu verfolgen. Liegen verschiedene Seitenaufrufe mit einer IP zeitlich nahe beieinander, so handele es sich vermutlich um einen Surfer.

Rechtswidrige Verschleierungstaktik

Onlineanbieter, die Googles Statistikdienste nutzen, müssen ihre Nutzer darauf hinweisen. Die vom Suchmaschinenbetreiber selbst formulierte Policy ignorieren in der Praxis jedoch 99 Prozent der untersuchten Webseiten. Wie die Autoren der Studie schildern, macht das Problem auch vor Behörden nicht halt. Niels Lepperhoff und Björn Petersdorf zitieren etwa die Seite des nordrhein-westfälischen Justizministeriums. Obwohl der Cookie-basierende Dienst von Google genutzt werde sei dort zu lesen, dass eben diese nicht zum Einsatz kämen. Damit suggeriere das Ministerium ein faktisch nicht existierendes Datenschutzniveau.

Eine weitere Informationspflicht leiten Lepperhoff und Petersdorf anhand des Telemediengesetzes (TMG) her. Laut diesem müssen Onlinenutzer informiert werden, sobald personenbezogene Daten erhoben und genutzt werden. Das gelte auch dann, wenn der Personenbezug erst nach einem weiteren Arbeitsschritt entstehe und treffe auch auf die Nutzung von Google Analytics zu.

Klare Regelungen mit Anbietern

Webseitenbetreibern empfehlen die Xamit-Berater klare vertragliche Regeln für die Zusammenarbeit mit Statistikdienstleistern. So sollte geklärt werden, welche Daten erhoben und wie diese gespeichert werden. Personenbezüge sollten dabei generell ausgeschlossen werden.

Zudem sollten sich Onlineanbieter genau überlegen, welche Informationen sie per Online-Statistik selbst an externe Dienstleister preisgeben. So könnte die Analyse eines Webshops Auskunft über dessen erzielten Umsatz geben. Als Alternative empfehlen die Experten, Logfiles intern auszuwerten.

Datenschutzmaßnahmen für Websurfer

Besucher von Webseiten sind den Datensammlern aber nicht wehrlos ausgeliefert. So können die Anwender bei sensiblen Themen auf Anonymisierungsdienste zurückgreifen. Als weitere Vorsichtsmaßnahme sollten Surfer zusätzliche Toolbars aus ihrem Browser verbannen, da die Werkzeuge von Google, Yahoo oder Alexis auch das Surfverhalten verfolgen.

Ebenfalls hilfreich ist es, Skripte selektiv auszuschalten. Hierzu bietet sich etwa die Firefox-Erweiterung „noscript“ an. Zudem sollten Cookies höchstens für die aktuelle Sitzung angenommen werden.

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